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Geld & Zuschüsse

Pflegereform 2027: Was geplant ist und was es für Ihre Familie heißt

Stand: Lesezeit ca. 7 Minuten Von Dennis Sokol

Ältere Frau liest am Fenster einen Brief, von hinten fotografiert

Ab Januar 2027 soll sich in der Pflege vieles ändern: das Pflegegeld, die Vertretung, die Punktgrenzen für den Pflegegrad. Für Familien mit Betreuungskraft ist nicht alles eine Verbesserung. Hier steht, was der Gesetzentwurf vorsieht und was Sie schon jetzt tun können.

Die kurze Antwort

  • Noch nicht beschlossen: Der Bundestag soll am 11. Dezember abstimmen, der Bundesrat am 18. Dezember.
  • Pflegegeld soll steigen: 380 bis 1.080 € im Monat statt 347 bis 990 €.
  • Jahresbudget soll wegfallen: Statt 3.539 € gibt es 2.285 €, nur für Notfälle und Kurzzeitpflege.
  • Pflegegrad: Neue Anträge ab 2027 brauchen mehr Punkte. Wer einen Pflegegrad hat, behält ihn.

Wann kommt die Pflegereform?

Die Pflegereform heißt Pflegeneuordnungsgesetz und soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Sie ist noch nicht beschlossen. Der Gesetzentwurf liegt seit dem 2. November 2026 im Bundestag. Bis zur Abstimmung können sich Beträge und Regeln noch ändern, deshalb steht in diesem Artikel „soll“ und nicht „wird“.

Geplanter Zeitplan (AOK, Stand 27.10.2026)
Datum Schritt
5. November 2026Erste Lesung im Bundestag
20. November 2026Erste Beratung im Bundesrat
11. Dezember 2026Abstimmung im Bundestag
18. Dezember 2026Zweite Beratung im Bundesrat
1. Januar 2027Geplanter Start
Stand 3. November 2026: geplant, nicht entschieden. Alle Beträge in diesem Artikel stammen aus dem Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 21/8869). Bis zum Beschluss gelten die heutigen Regeln. Unser Vergleich rechnet deshalb weiter mit den Beträgen von 2026.

Was ändert sich beim Pflegegeld?

Das Pflegegeld soll steigen und künftig „im Umfang eines Entlastungsbudgets“ gezahlt werden (§ 37 SGB XI im Entwurf). Es bleibt Geld, über das Ihre Angehörigen frei verfügen, auch für eine Betreuungskraft. Neu ist: Aus diesem Betrag sollen künftig auch Dinge bezahlt werden, für die es heute eigene Töpfe gibt.

Pflegegeld im Monat: heute (2026) und laut Entwurf ab 2027 (§ 37 SGB XI im Entwurf, Drucksache 21/8869)
Pflegegrad Heute Geplant
Pflegegrad 2 347 € 380 €
Pflegegrad 3 599 € 630 €
Pflegegrad 4 800 € 890 €
Pflegegrad 5 990 € 1.080 €
Budget für den Pflegedienst (Sachleistung) im Monat: heute und laut Entwurf ab 2027 (§ 36 SGB XI im Entwurf)
Pflegegrad Heute Geplant
Pflegegrad 2 796 € 890 €
Pflegegrad 3 1.497 € 1.590 €
Pflegegrad 4 1.859 € 2.090 €
Pflegegrad 5 2.299 € 2.530 €

Zwei Dinge sollen dafür wegfallen. Der eigene Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, also Handschuhe oder Desinfektionsmittel bis zu 42 € im Monat, und das Jahresbudget für die Vertretung. Beides soll laut Begründung des Entwurfs künftig aus dem höheren Pflegegeld bezahlt werden.

Was wird aus der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € soll wegfallen. An seine Stelle soll ein Überbrückungsbudget von 2.285 € im Jahr treten, ab Pflegegrad 2. Es zahlt nur einen ambulanten Notdienst und die Kurzzeitpflege. Geplante Vertretung zu Hause soll aus dem Pflegegeld oder dem Budget für den Pflegedienst kommen.

Für Familien, die das Jahresbudget heute voll für eine Vertretung nutzen, ist das eine spürbare Änderung. Was das konkret heißt, steht im Ratgeber Überbrückungsbudget ab 2027.

Was ändert sich beim Pflegegrad?

Für neue Anträge ab Januar 2027 sollen höhere Punktgrenzen gelten: Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5. Maßgeblich ist das Recht am Tag des Antrags. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn, solange sich sein Zustand nicht tatsächlich bessert.

Die Begründung des Entwurfs rechnet bei Erstbegutachtungen mit deutlich weniger Anerkennungen: knapp 12 % allein durch die neuen Grenzen, etwa 22 % zusammen mit den geänderten Punktwerten (Drucksache 21/8869, S. 162). Außerdem soll die Frist von 25 Arbeitstagen für den Bescheid vom 1. Januar bis 30. April 2027 nur noch in besonders dringlichen Fällen gelten. Wen das betrifft, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Was wird aus dem Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat soll durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € ersetzt werden (§ 45b SGB XI im Entwurf). Es gilt erst ab Pflegegrad 2 und nur noch für anerkannte Alltagshilfen. Bei Pflegegrad 1 fällt die Leistung weg, Ansparen ist nicht mehr vorgesehen.

Dadurch könnte Ihr Rest aus diesem Jahr schon am 31. Dezember verfallen. Wie Sie ihn noch nutzen, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag.

Was heißt die Reform für eine 24-Stunden-Betreuung?

Die Betreuung im Haushalt selbst regelt der Entwurf nicht, sie bleibt möglich. Das Pflegegeld bleibt frei verwendbar und steigt leicht. Weniger wird es für Familien, die das Jahresbudget bisher für eine Vertretung über die Agentur eingesetzt haben, denn dieser Weg ist im neuen Budget nach unserer Lesart nicht mehr vorgesehen.

Rechenbeispiel Pflegegrad 3: Heute sind es 599 € Pflegegeld plus rund 295 € aus dem Jahresbudget, zusammen 894 € im Monat, wenn eine Vertretung das Budget voll ausschöpft. Laut Entwurf bleiben 630 €, also rund 264 € weniger. Eigene Rechnung auf Grundlage des Entwurfs. Der Steuervorteil von bis zu 4.000 € im Jahr bleibt davon unberührt.

Was können Sie jetzt schon tun?

Vier Dinge lohnen sich noch in diesem Jahr, egal wie die Abstimmung ausgeht, denn sie folgen aus den heutigen Regeln. Überstürzen müssen Sie nichts. Wer schon einen Pflegegrad hat und ausreichend versorgt ist, muss wegen der Reform keinen Antrag stellen.

  1. Pflegegrad beantragen, wenn schon Hilfe nötig ist Das gilt auch für eine Höherstufung, wenn der Bedarf gestiegen ist. So geht der Antrag.
  2. Das Jahresbudget 2026 nutzen Die 3.539 € gelten je Kalenderjahr. Was bis 31. Dezember nicht genutzt ist, verfällt. So nutzen Sie das Budget.
  3. Den Entlastungsbetrag prüfen Fragen Sie die Pflegekasse, wie viel davon noch offen ist. Wofür das Geld taugt.
  4. Rechnungen vor dem Jahreswechsel überweisen Das hat mit der Reform nichts zu tun, zählt aber für die Steuer 2026. Was das Finanzamt sehen will.

Häufige Fragen zur Pflegereform

Wird das Pflegegeld für neue Pflegebedürftige gekürzt?

Nach dem aktuellen Entwurf nicht. Eine Halbierung bei der ersten Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 stand im Referentenentwurf und wurde laut AOK zurückgenommen (Stand 27.10.2026).

Werden die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige gekürzt?

Die im Sommer geplante Kürzung ist laut AOK vom Tisch (Stand 27.10.2026). Der Entwurf regelt nur noch einen Sonderfall: Für Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, sollen die Beiträge längstens bis zum Monat gezahlt werden, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

Ändert sich etwas an den Zuschüssen im Pflegeheim?

Die Zuschüsse zum Eigenanteil bleiben nach dem aktuellen Entwurf bestehen. Die im Sommer geplante zeitliche Streckung ist laut AOK wieder gestrichen. Die Kosten beider Wege vergleicht der Ratgeber Pflegeheim oder Betreuung zu Hause.

Müssen Kinder künftig mehr für ihre Eltern zahlen?

Im Entwurf steht dazu nichts. Die Grenze von 100.000 € Jahreseinkommen gilt weiter (§ 94 Abs. 1a SGB XII, BMG-Übersicht vom 28.10.2026). Politisch wird aber darüber gestritten (Finanztip, 05.06.2026). Eine Expertenkommission soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge zu strukturellen Fragen vorlegen.

Was bedeutet das für meine Beiträge?

Kinderlose sollen ab 2027 einen um 0,3 Prozentpunkte höheren Zuschlag zahlen, insgesamt 0,9 Punkte. Für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner ist ab 2028 ein Zuschlag von 0,52 Punkten vorgesehen, mit Ausnahmen, etwa bei Kindern oder bei Pflege von Angehörigen (BMG-Übersicht vom 28.10.2026).

Quellen & Stand

  1. Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Drucksache 21/8869 vom 02.11.2026 (Vorabfassung): §§ 15, 36, 37, 39, 39a, 40, 42, 45b, 142b SGB XI im Entwurf, Begründung S. 162 und S. 171 ff.
  2. Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz, Stand 28.10.2026 (bundesgesundheitsministerium.de)
  3. AOK: Pflegeneuordnungsgesetz, Zeitplan und Inhalte, Stand 27.10.2026 (aok.de)
  4. §§ 36, 37, 39, 42a, 45b SGB XI: heutige Beträge, Stand 2026 (gesetze-im-internet.de)
  5. Finanztip: Debatte um den Elternunterhalt, Stand 05.06.2026; § 94 Abs. 1a SGB XII

Zuletzt aktualisiert am 3. November 2026. Dieser Artikel beschreibt einen Gesetzentwurf. Bis zum Beschluss kann sich alles noch ändern. Er informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung.

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