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Geld & Zuschüsse

Überbrückungs­budget ab 2027: Wer zahlt künftig die Vertretung?

Stand: Lesezeit ca. 6 Minuten Von Dennis Sokol

Zwei Hände übergeben im Hausflur einen Schlüsselbund

Heute zahlt die Pflegekasse bis zu 3.539 € im Jahr, wenn jemand anderes die Pflege für eine Zeit übernimmt. Nach dem Entwurf der Pflegereform soll dieser Betrag zum Januar 2027 wegfallen. Was danach kommt, ist kleiner und enger gefasst. Hier steht, was das für Ihre Planung heißt.

Die kurze Antwort

  • Geplant: 2.285 € im Jahr statt 3.539 €, ab Pflegegrad 2 (§ 39 SGB XI im Entwurf, nicht beschlossen).
  • Nur für Notfälle und Kurzzeitpflege: Das Budget zahlt den ambulanten Notdienst und die Kurzzeitpflege.
  • Geplante Vertretung zu Hause soll aus dem Pflegegeld oder dem Budget für den Pflegedienst kommen.
  • Betreuungskraft über eine Agentur: nach unserer Lesart im neuen Budget nicht vorgesehen.

Was ist das Überbrückungs­budget?

Das Überbrückungsbudget ist ein neuer Jahresbetrag von bis zu 2.285 €, den der Entwurf der Pflegereform ab Januar 2027 vorsieht. Es gilt für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Es soll einspringen, wenn die Versorgung plötzlich wegbricht oder für eine Zeit nicht zu Hause möglich ist.

Stand 3. November 2026: geplant, nicht entschieden. Der Bundestag soll am 11. Dezember abstimmen, der Bundesrat am 18. Dezember. Bis dahin gilt das heutige Jahresbudget, und auch danach noch bis zum 31. Dezember 2026. Mehr im Überblick zur Pflegereform.

Wofür darf das Überbrückungs­budget eingesetzt werden?

Das Budget ist zweckgebunden: Es zahlt einen Notdienst in der ambulanten Pflege und die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung (§ 39 Abs. 3 SGB XI im Entwurf). Die Notdienste sollen erst 2028 starten. Für 2027 sieht der Entwurf deshalb eine Übergangsregel vor: In Akutsituationen dürfen auch zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste abrechnen.

Was das Budget laut Entwurf bezahlt (§§ 39, 39a, 42 SGB XI im Entwurf, Drucksache 21/8869)
Leistung Wann Ab wann
Kurzzeitpflege in einer Einrichtung Nach dem Krankenhaus, in Akutsituationen und bei anderen Überbrückungen, zum Beispiel im Urlaub der Hauptpflegeperson. Bis zu acht Wochen im Jahr 2027
Zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienst Nur in Akutsituationen. Nach drei Tagen muss die Pflegekasse zustimmen Nur 2027
Notdienst in der ambulanten Pflege In Akutsituationen, auch nachts und am Wochenende 2028
Akut-Kurzzeitpflege In Akutsituationen, solange noch Budget übrig ist 2028

Eine Akutsituation liegt laut Entwurf vor, wenn wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses sofort Hilfe nötig ist, etwa weil die Pflegeperson ungeplant ausfällt und sonst ein gesundheitlicher Schaden oder eine Krankenhauseinweisung droht. Auch eine akute Überforderung der Pflegeperson zählt dazu.

Was wird aus der Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung wegfallen. Vertretung bleibt möglich, wird aber anders bezahlt: aus dem Pflegegeld, aus dem Budget für den Pflegedienst oder aus dem Sozialraumbudget für Alltagshilfen. Eine eigene Abrechnung mit Belegen entfällt damit laut Begründung des Entwurfs, einen eigenen Betrag dafür gibt es aber nicht mehr.

Das Pflegegeld soll dafür etwas steigen. Für die geplante Abwesenheit der Hauptpflegeperson nennt die Begründung ausdrücklich dieses höhere Pflegegeld und die Kurzzeitpflege. Der Pflegewegweiser NRW warnt, noch zum ersten Entwurf, Ersatzpflege müsse dann häufiger aus Budgets bezahlt werden, die auch für die laufende Pflege gedacht sind, und die Mittel könnten schneller aufgebraucht sein.

Zahlt das Überbrückungs­budget eine Betreuungskraft über eine Agentur?

Nach unserer Lesart des Entwurfs nicht. Die Liste der Leistungen ist abschließend: Notdienst und Kurzzeitpflege, 2027 zusätzlich zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste in Akutsituationen. Zugelassen heißt: mit Vertrag mit den Pflegekassen. Die meisten Agenturen für 24‑Stunden‑Betreuung haben das nicht. Eine Auskunft der Kassen dazu kennen wir noch nicht.

Heute geht das noch: Ist eine pflegende Angehörige verhindert und übernimmt eine Betreuungskraft, erstattet die Kasse die Kosten aus dem Jahresbudget. Das steht im Ratgeber Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Das Pflegegeld dagegen bleibt auch nach dem Entwurf frei verwendbar, also auch für eine Betreuungskraft.

Was heißt das für die Monatsrechnung?

Wer das Jahresbudget bisher voll für eine Vertretung genutzt hat, hätte nach dem Entwurf weniger zur Verfügung, obwohl das Pflegegeld steigt. Auf den Monat umgelegt sind die 3.539 € rund 295 €. Für Familien, die das Budget nie genutzt haben, gibt es dagegen etwas mehr Geld im Monat.

Beträge im Monat. Heute: Pflegegeld plus Jahresbudget umgelegt, wenn es voll genutzt wird. Geplant: Pflegegeld laut Entwurf. Eigene Rechnung, Stand 03.11.2026
Pflegegrad Heute Geplant Weniger
Pflegegrad 2 642 € 380 € 262 €
Pflegegrad 3 894 € 630 € 264 €
Pflegegrad 4 1.095 € 890 € 205 €
Pflegegrad 5 1.285 € 1.080 € 205 €

Das Überbrückungsbudget ist hier nicht eingerechnet, weil es nach unserer Lesart nicht für die laufende Betreuung gedacht ist. Für Notfälle und Kurzzeitpflege kommt es dazu.

Was sollten Sie 2026 noch tun?

Nutzen Sie das Jahresbudget von 3.539 €, solange es gilt. Was bis 31. Dezember nicht genutzt ist, verfällt ohnehin, und eine Übergangsregel haben wir im Entwurf nicht gefunden. Reichen Sie die Rechnungen außerdem möglichst bald ein, statt sich auf die heutige Frist bis Ende 2027 zu verlassen.

  1. Rest erfragen Fragen Sie die Pflegekasse, wie viel vom Jahresbudget 2026 noch offen ist.
  2. Vertretung oder Kurzzeitpflege planen Plätze in der Kurzzeitpflege sind über die Feiertage oft knapp. Fragen Sie früh an, mehr dazu im Ratgeber Feiertage mit Betreuungskraft.
  3. Rechnungen gleich einreichen Mit Rechnung und Nachweis der Zahlung. So haben Sie die Erstattung sicher, bevor die neuen Regeln gelten.

Häufige Fragen zum Überbrückungs­budget

Läuft das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weiter?

Ja, wie heute zur Hälfte. Nach dem Entwurf wird die Hälfte des bisherigen Pflegegelds während einer Kurzzeitpflege und während Pflegesachleistungen in Akutsituationen für bis zu acht Wochen im Jahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI im Entwurf).

Muss ich das Budget vorher beantragen?

Das Budget rechnen die Einrichtungen und Dienste laut Entwurf direkt mit der Pflegekasse ab und geben Ihnen danach eine Übersicht, wie viel davon verbraucht ist. Für eine geplante Kurzzeitpflege sollten Sie trotzdem vorher mit der Pflegekasse sprechen.

Dürfen Verwandte oder Nachbarn weiter vertreten?

Ja, das bezahlen Sie dann aus dem Pflegegeld. Nachbarschaftshilfe, die von der Pflegekasse anerkannt ist, soll außerdem über das Sozialraumbudget laufen können. Mehr im Ratgeber Entlastungsbetrag.

Gibt es das Budget auch bei Pflegegrad 1?

Nein. Wie heute beim Jahresbudget gilt es erst ab Pflegegrad 2.

Was gilt, wenn die Betreuungskraft selbst ausfällt?

Dann bleibt es zuerst bei der Ersatzregelung Ihrer Agentur, wie im Ratgeber Wechsel und Ausfall beschrieben. Reicht das nicht und droht ein Schaden, kann das eine Akutsituation sein. Ob die Kasse das im Einzelfall so sieht, ist noch offen.

Quellen & Stand

  1. Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Drucksache 21/8869 vom 02.11.2026 (Vorabfassung): §§ 37, 39, 39a, 42 SGB XI im Entwurf, Begründung S. 172 ff. und S. 177
  2. Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz, Stand 28.10.2026
  3. Pflegewegweiser NRW (Verbraucherzentrale NRW): Pflegeleistungen jetzt nutzen, zum Referentenentwurf, Stand 2026
  4. §§ 39, 42a SGB XI: heutiges Jahresbudget und Erstattungsfrist, Stand 2026 (gesetze-im-internet.de)

Zuletzt aktualisiert am 3. November 2026. Dieser Artikel beschreibt einen Gesetzentwurf und unsere Lesart davon. Er ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Verbindliche Auskünfte geben Pflegekasse und Pflegestützpunkt.

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