Entlastungsbetrag: So nutzen Sie den Rest aus 2026 noch rechtzeitig
Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause lebt, hat Anspruch auf 131 € im Monat für Hilfe im Alltag. Viele nutzen das Geld nicht oder nur zum Teil. Bisher blieb für Reste Zeit bis Ende Juni des Folgejahres. Nach dem Entwurf der Pflegereform könnte schon am 31. Dezember Schluss sein.
Die kurze Antwort
- 131 € im Monat, 1.572 € im Jahr, ab Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI, Stand 2026).
- Sicher ist nur, was bis 31. Dezember genutzt ist. Eine Übergangsregel für Reste sieht der Entwurf bisher nicht vor.
- Rest erfragen: Die Pflegekasse sagt Ihnen, wie viel noch offen ist.
- Für 24-Stunden-Agenturen meist nicht nutzbar, aber für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Kurzzeitpflege.
Verfällt mein Rest wirklich schon am 31. Dezember?
Das ist möglich, aber noch nicht entschieden. Heute lässt sich ein Rest aus 2026 bis zum 30. Juni 2027 nutzen (§ 45b SGB XI). Der Entwurf der Pflegereform ersetzt den Entlastungsbetrag zum Januar durch ein neues Budget, und eine Regel für alte Reste haben wir darin nicht gefunden. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf den Juni.
Die Verbraucherzentrale NRW sieht das ähnlich. Sie hält einen Verfall schon zum 31. Dezember 2026 für möglich und rät, die Leistungen bis Jahresende zu nutzen und die Belege einzureichen (Apotheken Umschau, 11.09.2026, noch zum ersten Entwurf). Die Begründung des aktuellen Entwurfs sagt zum neuen Budget: Eine „Ansparmöglichkeit“ sei „nicht weiter erforderlich“ (Bundestags-Drucksache 21/8869).
Wofür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen?
Das Geld ist zweckgebunden. Die Pflegekasse erstattet es für Hilfe im Alltag von anerkannten Anbietern, für Tages- und Nachtpflege, für Kurzzeitpflege und für Einsätze eines Pflegedienstes (§ 45b SGB XI). Bei Pflegegrad 2 bis 5 zählt beim Pflegedienst allerdings keine Hilfe bei der Körperpflege, beim Anziehen oder Essen.
| Wofür | Zum Beispiel |
|---|---|
| Haushalt | Putzen, Fenster, Wäsche durch einen anerkannten Dienst |
| Begleitung | Einkauf, Arzttermin, Spaziergang, Gang zum Friedhof |
| Betreuung | Ein paar Stunden Alltagsbetreuung, damit Angehörige frei haben |
| Eigenanteil | Unterkunft und Verpflegung bei Kurzzeitpflege, Tages- oder Nachtpflege |
Wie erfahren Sie, wie viel noch übrig ist?
Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt. Sie sitzt bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person und kennt den Stand. Fragen Sie am besten gleich nach dem Rest aus dem Entlastungsbetrag und dem Rest aus dem Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, denn für beide läuft die Zeit zum Jahresende ab.
- Stand erfragen Notieren Sie den Betrag, das Datum und den Namen der Person am Telefon.
- Anerkannten Anbieter finden und Termin legen Fragen Sie früh an, die Zeit bis Silvester ist kurz. Die Leistung sollte noch 2026 stattfinden.
- Belege einreichen Die Kasse erstattet gegen Rechnung. Manche Anbieter rechnen auch direkt mit der Kasse ab. Fragen Sie danach.
Geht das auch für eine 24-Stunden-Betreuung?
Meistens nicht. Den Entlastungsbetrag können nur Pflegedienste, Tages- und Kurzzeitpflege sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote abrechnen, und dazu gehören die wenigsten Agenturen für 24‑Stunden‑Betreuung. Deshalb ziehen wir den Betrag in unserem Vergleich auch nicht vom Monatspreis ab. Sinnvoll sein kann er trotzdem.
Lebt schon eine Betreuungskraft im Haushalt, kann eine anerkannte Alltagshilfe zum Beispiel die Stunden abdecken, in denen die Betreuungskraft frei hat. Wer noch keine Betreuungskraft hat, kann mit dem Geld ausprobieren, wie viel Hilfe von außen im Alltag schon reicht.
Was soll sich beim Entlastungsbetrag ab 2027 ändern?
Der Entlastungsbetrag soll zum 1. Januar 2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden. Das ist mehr Geld im Monat, aber für weniger Menschen und weniger Zwecke. Bei Pflegegrad 1 soll die Leistung ganz wegfallen. Stattdessen sieht der Entwurf dort mehr Beratung und Begleitung vor.
| Heute | Geplant ab 2027 | |
|---|---|---|
| Betrag | 131 € im Monat | Bis zu 175 € im Monat, unter 25 Jahren bis zu 300 € |
| Für wen | Ab Pflegegrad 1 | Ab Pflegegrad 2 |
| Wofür | Alltagshilfen, Pflegedienst, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege | Nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, auch anerkannte Nachbarschaftshilfe |
| Reste | Bis 30. Juni des Folgejahres | Ansparen nicht mehr vorgesehen |
Alle geplanten Änderungen stehen im Überblick zur Pflegereform 2027.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein, einen Antrag vorab brauchen Sie nicht. Der Anspruch entsteht von selbst, sobald ein Pflegegrad vorliegt und die Pflege zu Hause stattfindet (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Das Geld bekommen Sie gegen Belege von der Pflegekasse zurück.
Bekomme ich das Geld auch ohne Rechnung, zum Beispiel für die Nachbarin?
Nein. Eine Barauszahlung gibt es nicht. Nachbarschaftshilfe zählt nur, wenn sie nach den Regeln Ihres Bundeslandes anerkannt ist. Die Pflegekasse sagt Ihnen, was dafür nötig ist.
Mindert der Entlastungsbetrag das Pflegegeld?
Nein, er kommt heute zusätzlich zum Pflegegeld. Wie viel Ihnen insgesamt zusteht, zeigt der Pflegegeld-Rechner.
Was ist mit dem Rest aus 2025?
Der war nur noch bis zum 30. Juni 2026 nutzbar. Bis Ende 2026 geht es also um den Betrag aus diesem Jahr, höchstens 1.572 €.
Quellen & Stand
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag, Stand 2026 (gesetze-im-internet.de)
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz, Drucksache 21/8869 vom 02.11.2026 (Vorabfassung): § 45b SGB XI im Entwurf, Begründung S. 179. Übergangsregel per Stichwortsuche im Volltext gesucht, keine gefunden
- Apotheken Umschau: Entlastungsbetrag, Ansprüche für 2026 besser jetzt noch nutzen, 11.09.2026, mit Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW
- Pflegewegweiser NRW (Verbraucherzentrale NRW): Pflegeleistungen jetzt nutzen, zum Referentenentwurf, Stand 2026
Zuletzt aktualisiert am 3. November 2026. Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Verbindliche Auskünfte geben Pflegekasse und Pflegestützpunkt.