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Geld & Zuschüsse

24-Stunden-Betreuung von der Steuer absetzen: bis zu 4.000 € im Jahr

Stand: Lesezeit ca. 7 Minuten Von Dennis Sokol

Hände heften auf dem Esstisch Rechnungen in einen Ordner

Vom Monatspreis einer 24‑Stunden‑Betreuung holt sich die Familie einen Teil über die Steuer zurück. Das Finanzamt will dafür aber seit 2025 Rechnung und Überweisung sehen, auch bei Pflege und Betreuung. Und nicht immer kann die Person absetzen, die das Geld überweist. Hier steht, worauf es ankommt.

Die kurze Antwort

  • 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr, werden direkt von der Steuer abgezogen (§ 35a Abs. 2 EStG).
  • Nur mit Rechnung und Zahlung aufs Konto. Bar bezahlt zählt nicht.
  • Es zählt das Jahr der Zahlung. Offene Rechnungen für 2026 überweisen Sie am besten vor Silvester.
  • Kinder können absetzen, wenn sie selbst Auftraggeber sind und die Rechnung erhalten.

Wie viel bringt der Steuervorteil bei einer 24-Stunden-Betreuung?

Das Finanzamt zieht 20 % der Arbeitskosten von der Steuer ab, höchstens 4.000 € im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Grenze ist bei 20.000 € Kosten erreicht, rechnerisch sind das bis zu 333 € im Monat. Der Betrag mindert direkt die Steuerschuld, nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Das macht ihn so wertvoll.

Beispiele: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € (§ 35a Abs. 2 EStG, eigene Rechnung)
Situation Kosten im Jahr Steuervorteil
Start im Oktober, 3.000 € im Monat9.000 €1.800 €
Start im Juli, 3.000 € im Monat18.000 €3.600 €
Ganzes Jahr, 3.000 € im Monat36.000 €4.000 €
Wer keine Einkommensteuer zahlt, hat nichts davon. Der Abzug ist keine Auszahlung. Ist die Rente Ihrer Mutter so niedrig, dass sie keine Steuern zahlt, geht der Vorteil verloren. Dann lohnt sich der Abschnitt Wer darf absetzen, wenn die Kinder zahlen?

Das Pflegegeld mindert den Abzug nicht, denn es ist nicht zweckgebunden (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Randziffer 42). Anders ist es bei Geld, das die Pflegekasse zweckgebunden erstattet, zum Beispiel Sachleistungen oder den Entlastungsbetrag: Dieser Teil zählt nicht als eigene Kosten.

Was muss bis Silvester passieren?

Für die Steuer zählt das Jahr, in dem Sie bezahlt haben, nicht das Jahr der Rechnung (§ 11 Abs. 2 EStG). Was für 2026 zählen soll, überweisen Sie deshalb am besten vor dem Jahreswechsel. Besonders wichtig ist das, wenn die Betreuung erst im Herbst begonnen hat und die Grenze von 20.000 € Kosten noch nicht erreicht ist.

  1. Offene Rechnungen prüfen Ältere Monatsrechnungen und einmalige Posten, die noch nicht bezahlt sind, müssen bis 31. Dezember vom Konto weg sein. Überweisen Sie ein paar Tage vorher, die Banken arbeiten zwischen den Jahren nicht durchgehend.
  2. Ab jetzt nicht mehr bar zahlen Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht, wenn Sie später auf das Konto „nachzahlen“ (BMF-Schreiben, Randziffer 50). Bar Bezahltes lässt sich also nicht mehr retten. Dauerauftrag, Lastschrift und Online-Überweisung sind in Ordnung.
  3. Die Dezember-Rechnung nicht überstürzen Für monatliche Zahlungen einer Pflegeleistung gibt es eine Ausnahme: Ist sie bis zu zehn Tage nach Jahresende fällig und bezahlt, zählt sie noch zum alten Jahr (Randziffer 44). Im Zweifel überweisen Sie aber lieber vor Silvester.
  4. Unterlagen aufheben Rechnung und Kontoauszug müssen Sie nicht einreichen, aber auf Verlangen des Finanzamts vorlegen können (Randziffer 49).

Lief die Betreuung das ganze Jahr, ist die Grenze meist schon erreicht. Dann ändert eine weitere Überweisung vor Silvester nichts an den 4.000 €.

Was will das Finanzamt sehen?

Das Finanzamt verlangt eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto dessen, der die Leistung erbringt (§ 35a Abs. 5 EStG). Bei Pflege und Betreuung gilt das seit dem Steuerjahr 2025. Der Bundesfinanzhof hatte vorher weniger verlangt, viele ältere Ratgeber nennen deshalb noch die alte Regel. Abziehbar sind außerdem nur Arbeitskosten.

Was zählt und was nicht (§ 35a Abs. 5 EStG; BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Randziffern 39, 40, 52)
Posten Zählt das?
Monatspreis für die Betreuung Ja, soweit es Arbeitskosten sind. Der Anteil muss aus der Rechnung hervorgehen. Eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungssteller reicht aus.
Fahrtkosten, die in Rechnung gestellt werden Ja, sie zählen zu den Arbeitskosten.
Zimmer und Verpflegung für die Betreuungskraft Nach unserem Verständnis nein. Das stellen Sie selbst, es steht auf keiner Rechnung.
Vermittlungsgebühr der Agentur Dazu haben wir keine eindeutige Aussage gefunden. Fragen Sie Ihre Steuerberatung.

Bei einer entsandten Kraft haben Sie oft zwei Verträge und damit zwei Rechnungen: vom ausländischen Unternehmen und von der Agentur (Verbraucherzentrale, Stand 13.08.2026). Bitten Sie die Agentur, dass auf der Rechnung Empfänger, Leistung, Zeitraum und der Anteil der Arbeitskosten stehen.

Wer darf absetzen, wenn die Kinder zahlen?

Kinder können die Kosten absetzen, auch wenn die Betreuung im Haushalt der Eltern stattfindet (BFH, 12.04.2022, VI R 2/20). Es müssen aber ihre eigenen Kosten sein: Sie müssen selbst Auftraggeber sein und die Rechnung erhalten. Wer nur eine Rechnung der Mutter überweist, bezahlt deren Schuld und kann das nicht absetzen.

Wer kann absetzen? (BFH VI R 2/20; BMF-Schreiben, Randziffern 13, 25, 51; Stand November 2026)
Situation Einordnung
Mutter ist Vertragspartnerin und zahlt Die Mutter kann absetzen, wenn sie Einkommensteuer zahlt.
Tochter unterschreibt im eigenen Namen zugunsten der Mutter, Rechnung geht an die Tochter Die Tochter kann absetzen.
Mutter ist Vertragspartnerin, Tochter überweist nur Die Tochter kann nicht absetzen. Die Mutter kann es, wenn sie die Rechnung erhalten hat, auch wenn das Geld von einem anderen Konto kommt.
Tochter zahlt das Pflegeheim der Mutter Nein, beim Heim gilt das nur für die untergebrachte Person selbst (BFH, 03.04.2019, VI R 19/17).
Sprechen Sie vor der Unterschrift mit Ihrer Steuerberatung. Wer im eigenen Namen unterschreibt, wird selbst Vertragspartner und schuldet den Preis. Ob sich das lohnt, hängt von Ihrem Einkommen und dem Ihrer Eltern ab. Unterschreiben Sie dagegen im Namen Ihrer Eltern, brauchen Sie meist eine Vorsorgevollmacht.

Was lässt sich neben den 4.000 € noch geltend machen?

Daneben gibt es zwei weitere Wege: den Pflege-Pauschbetrag und die außergewöhnlichen Belastungen. Dieselben Kosten dürfen Sie aber nur einmal ansetzen (§ 35a Abs. 5 EStG). Was sich am meisten lohnt, hängt vom Einkommen ab. Das rechnet Ihnen eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein aus.

Die anderen Wege im Überblick (§§ 33, 33b EStG, Stand 2026)
Weg Was es ist und für wen
Pflege-Pauschbetrag 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3, 1.800 € bei Pflegegrad 4 und 5, abgezogen vom zu versteuernden Einkommen. Für Angehörige, die persönlich mitpflegen und dafür keine Einnahmen haben. Wer das Pflegegeld behält, statt es für die Pflege einzusetzen, bekommt ihn nicht.
Außergewöhnliche Belastungen Pflegekosten mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie über der zumutbaren Eigenbelastung liegen. Für den Teil unter dieser Grenze bleibt der Abzug von 20 % möglich (BMF-Schreiben, Randziffer 32).

Häufige Fragen zur Steuer bei der 24-Stunden-Betreuung

Gilt das auch, wenn die Firma im Ausland sitzt?

Es kommt auf den Haushalt an, nicht auf den Firmensitz: Die Betreuung muss in einem Haushalt in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum stattfinden (§ 35a Abs. 4 EStG). Rechnung und Zahlung aufs Konto braucht es trotzdem.

Brauche ich einen Pflegegrad?

Nein, für den Abzug von 20 % nicht. Es genügt, dass Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden (BMF-Schreiben, Randziffer 13). Für den Pflege-Pauschbetrag brauchen Sie dagegen mindestens Pflegegrad 2.

Was gilt, wenn ein Ehepaar zusammen betreut wird?

Der Abzug gilt je Haushalt, nicht je Person. Werden zwei Menschen im selben Haushalt betreut, gibt es ihn nur einmal (BMF-Schreiben, Randziffer 13).

Ändert die Pflegereform etwas daran?

Im Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 21/8869, Stand 02.11.2026) haben wir keine Änderung am § 35a EStG gefunden. Was die Reform sonst vorsieht, steht im Überblick zur Pflegereform 2027.

Quellen & Stand

  1. § 35a EStG in der aktuellen Fassung, § 11 Abs. 2 EStG, § 33b Abs. 6 EStG (gesetze-im-internet.de, abgerufen 03.11.2026)
  2. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2023, Anhang 27b II: Randziffern 13, 25, 32, 39, 40, 42, 44, 49 bis 52
  3. BFH, Urteil vom 12.04.2022, VI R 2/20: ambulante Pflege im Haushalt der gepflegten Person, eigene Aufwendungen und Drittaufwand; BFH, Urteil vom 03.04.2019, VI R 19/17: Heimunterbringung
  4. NWB Experten-Blog, 13.11.2024: Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024, Anwendung ab 01.01.2025
  5. Verbraucherzentrale: Ausländische Betreuungskräfte, wie geht das legal? (Stand 13.08.2026): zwei Verträge bei Entsendung

Zuletzt aktualisiert am 3. November 2026. Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Steuerberatung. Was in Ihrem Fall gilt, klären Steuerberatung, Lohnsteuerhilfeverein oder Finanzamt.

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