Weihnachten mit Betreuungskraft: Was Sie jetzt klären sollten
An den Feiertagen wünschen sich alle Ruhe. Für die Betreuungskraft ist es aber auch die Zeit, in der sie gern bei ihrer eigenen Familie wäre, und ein Wechsel oder Ausfall trifft Sie dann besonders. Jetzt lässt sich das noch in Ruhe klären. Vier Fragen an die Agentur reichen.
Die kurze Antwort
- Wechsel: Liegt ein Wechsel zwischen Mitte Dezember und Anfang Januar? Wie ist die Anreise geplant?
- Ausfall: Wer ist an den Feiertagen erreichbar, und wie schnell kommt Ersatz?
- Kosten: Kein Gesetz schreibt einen Feiertagszuschlag vor. Ob Ihre Agentur einen berechnet, steht im Vertrag.
- Freie Zeit: Wer ist wann da? Sprechen Sie früh darüber.
Frage 1: Fällt ein Wechsel der Betreuungskraft in die Feiertage?
Das kann gut passieren, denn viele Betreuungskräfte wechseln alle vier bis acht Wochen. Liegt der Termin zwischen Mitte Dezember und Anfang Januar, sollten Sie schon jetzt wissen, wer wann anreist und wer übernimmt, falls sich die Anreise verzögert. Fragen Sie auch, ob sich der Termin noch verschieben lässt.
- Termin erfragen Bitten Sie um das Datum des nächsten Wechsels und den Namen der neuen Betreuungskraft, damit sich Ihre Angehörigen darauf einstellen können.
- Anreise klären Wie reist die Kraft an, und was passiert, wenn sie sich verspätet? Bleibt die bisherige Kraft so lange im Haus? Planen Sie für den Wechseltag jemanden aus der Familie ein.
- Übergabemappe auffrischen Medikamentenplan, Tagesablauf, Arzt- und Notfallnummern. Ergänzen Sie, was in diesen Tagen anders ist: Wer kommt zu Besuch, wann gibt es Essen, welche Praxis ist zwischen den Jahren geöffnet?
Frage 2: Wer springt ein, wenn die Betreuungskraft an den Feiertagen ausfällt?
In seriösen Verträgen sorgt die Agentur bei einem Ausfall für Ersatz. An Feiertagen kann das länger dauern. Deshalb brauchen Sie zwei Dinge: eine Telefonnummer, unter der in diesen Tagen wirklich jemand erreichbar ist, und einen Plan B für die Zeit, bis der Ersatz da ist. Beides lässt sich jetzt noch in Ruhe klären.
Die Agenturen in unserem Vergleich können im Profil angeben, wie schnell sie antworten und ob das auch an Feiertagen gilt, und wie sie den Ersatz bei Ausfall regeln.
Als Plan B kommen Familie und Nachbarn infrage, ein ambulanter Pflegedienst oder ein kurzer Aufenthalt in der Kurzzeitpflege. Fragen Sie den Pflegedienst schon jetzt, ob er an den Feiertagen Einsätze anbietet. Plätze in der Kurzzeitpflege sind über die Feiertage oft knapp, sagt die R+V in ihrem Pflege-Ratgeber. Bezahlen lässt sich die Kurzzeitpflege 2026 aus dem Jahresbudget von 3.539 €. Mehr dazu im Ratgeber Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die Grundlagen zu einem Ausfall im Ratgeber Wechsel und Ausfall.
Frage 3: Kosten die Feiertage bei der 24-Stunden-Betreuung extra?
Das steht in Ihrem Vertrag. Das Arbeitszeitgesetz sieht für die Arbeit an Feiertagen einen freien Ersatztag vor, aber keinen Zuschlag in Euro. Manche Agenturen berechnen trotzdem einen Feiertagszuschlag, andere haben die Tage im Monatspreis eingerechnet. Beträge nennen wir hier bewusst nicht, weil wir dafür keine belastbare Quelle gefunden haben.
| Frage | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Gibt es einen Feiertagszuschlag? | Oft steht er nicht im ersten Preis, sondern in den Vertragsbedingungen. |
| Für welche Tage gilt er? | Gesetzliche Feiertage sind der 25. und 26. Dezember und der 1. Januar. Heiligabend und Silvester sind es nicht, können im Vertrag aber trotzdem zählen. |
| Wie wird er berechnet? | Ein Betrag je Tag oder auf den Monat umgelegt: Erst dann lassen sich Angebote vergleichen. |
| Kostet die Anreise zu den Feiertagen mehr? | Manche Agenturen berechnen die Fahrt je Wechsel extra. |
| Gilt für eine Vertretung derselbe Preis? | Sonst erfahren Sie erst auf der Rechnung, dass die Vertretung mehr kostet. |
Bitten Sie darum, die Antworten schriftlich festzuhalten. Überweisen Sie die Dezember-Rechnungen übrigens per Bank, denn für den Steuervorteil zählt nur, was auf das Konto geht. Mehr im Ratgeber Betreuung von der Steuer absetzen.
Frage 4: Hat die Betreuungskraft an Weihnachten frei?
Nicht automatisch. Arbeit im Haushalt ist auch an Feiertagen erlaubt, und wer an einem Feiertag arbeitet, bekommt dafür grundsätzlich einen freien Ersatztag (§§ 10, 11 Arbeitszeitgesetz). Deutsches Arbeitsrecht gilt auch für entsandte Kräfte, sagt die Verbraucherzentrale. Sprechen Sie deshalb früh ab, wer an welchem Tag da ist und wann die Kraft frei hat.
Sie suchen erst jetzt: Klappt das noch vor Weihnachten?
Das hängt von Agentur und Region ab, eine feste Frist gibt es nicht. Fragen Sie deshalb möglichst bald an und nennen Sie Ihren Wunschtermin. Wenn eine Agentur es angegeben hat, sehen Sie in unserem Vergleich, wann der Start bei ihr meist möglich ist, sobald Sie „so schnell wie möglich“ auswählen.
Kommt der Bedarf plötzlich, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, hilft der Ratgeber Vom Krankenhaus nach Hause. Muss die Zeit bis zur Anreise überbrückt werden, fragen Sie früh nach einem Platz in der Kurzzeitpflege.
Häufige Fragen zu den Feiertagen mit Betreuungskraft
Darf die Betreuungskraft über die Feiertage nach Hause fahren?
Ja, wenn das mit der Agentur geklärt ist und eine Vertretung kommt. Sprechen Sie das rechtzeitig an, denn kurz vor Weihnachten wird es schwieriger, Ersatz zu finden.
Müssen wir die Betreuungskraft zum Essen einladen?
Das ist keine Pflicht, weder für Sie noch für sie. Verpflegung stellen Sie ohnehin. Viele freuen sich über die Einladung, manche wollen lieber Ruhe. Fragen Sie einfach.
Was ist mit Rezepten und Medikamenten über die Feiertage?
Besorgen Sie Rezepte und Medikamente rechtzeitig, viele Praxen haben zwischen den Jahren geschlossen. Den ärztlichen Bereitschaftsdienst erreichen Sie unter 116 117, in Notfällen rufen Sie die 112. Legen Sie die Nummern griffbereit in die Übergabemappe.
Quellen & Stand
- §§ 9 bis 11 Arbeitszeitgesetz: Feiertagsruhe, Ausnahme für den Haushalt, Ersatzruhetag (gesetze-im-internet.de, abgerufen 03.11.2026)
- Verbraucherzentrale: Ausländische Betreuungskräfte, wie geht das legal? (verbraucherzentrale.de, Stand 13.08.2026)
- Verbraucherzentrale NRW: Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte in Privathaushalten, Broschüre, Stand 02/2024: Wechselrhythmus
- R+V: Pflege an Weihnachten, aktualisiert 09/2025 (ruv.de): frühe Anfrage für Kurzzeitpflege und Pflegedienst
- §§ 42, 42a SGB XI: Kurzzeitpflege und Jahresbudget, Stand 2026
Zuletzt aktualisiert am 3. November 2026. Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, steht in Ihrem Vertrag mit der Agentur.