Mindestlohn 14,60 € ab 2027: Wird die 24-Stunden-Betreuung teurer?
Am 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn. Er gilt auch für Betreuungskräfte, die aus dem Ausland nach Deutschland entsandt werden. Ob Ihr Monatspreis deshalb steigt, kann Ihnen pauschal niemand sagen. Aber Sie können es vorher klären, und zwar schriftlich.
Die kurze Antwort
- Der Mindestlohn steigt um rund 5 %: von 13,90 € auf 14,60 € je Stunde (BMAS).
- Bei 40 Wochenstunden sind das rund 121 € mehr Bruttolohn im Monat.
- Er gilt auch für entsandte Kräfte und auch für Bereitschaft (§ 20 MiLoG, BAG 2021).
- Ob Ihr Preis steigt, steht im Vertrag. Lassen Sie sich den Preis für 2027 schriftlich nennen.
Was ändert sich beim Mindestlohn zum 1. Januar?
Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Januar 2027 von 13,90 € auf 14,60 € brutto je Stunde. Das hat die Bundesregierung per Verordnung festgelegt, es ist also nicht mehr offen. Bei einer Betreuungskraft mit 40 Wochenstunden wächst der Bruttolohn dadurch um rund 121 € im Monat. Hinzu kommen die Abgaben, die der Arbeitgeber im Heimatland zahlt.
| Wochenstunden | 2026 (13,90 €) | 2027 (14,60 €) | Mehr im Monat |
|---|---|---|---|
| 40 Stunden | 2.409 € | 2.531 € | rund 121 € |
| 48 Stunden | 2.891 € | 3.037 € | rund 146 € |
48 Stunden in der Woche sind die Obergrenze, die die Verbraucherzentrale für eine Vollzeitkraft im Haushalt nennt (Stand 13.08.2026). Wie viele Stunden im Vertrag stehen, ist deshalb eine der wichtigsten Fragen an die Agentur.
Gilt der Mindestlohn auch für Betreuungskräfte aus dem Ausland?
Ja. Das Mindestlohngesetz gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie Beschäftigte in Deutschland einsetzen (§ 20 MiLoG). Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden, dass entsandte Betreuungskräfte in Privathaushalten Anspruch darauf haben. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst, wenn die Kraft im Haushalt wohnen und bei Bedarf einspringen muss.
Das Urteil zeigt auch, warum die Stunden im Vertrag allein nicht alles sind. Im entschiedenen Fall standen dort 30 Wochenstunden, und das Gericht hat zurückverwiesen, um zu klären, wie viele Stunden tatsächlich anfielen (BAG, 24.06.2021, 5 AZR 505/20). Besprechen Sie deshalb offen, was im Alltag wirklich gebraucht wird.
Wird meine Betreuung im neuen Jahr teurer?
Das hängt von Ihrem Vertrag und von Ihrer Agentur ab, eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Agenturen kalkulieren unterschiedlich. Manche werden die Preise anpassen, manche nicht. Dass ein Anbieter einen höheren Mindestlohn weitergibt, ist erst einmal nachvollziehbar. Wichtig ist, dass Sie es rechtzeitig erfahren und Ihre Rechte kennen.
- In den Vertrag schauen Steht dort, dass und wann der Preis angepasst werden darf? Bei einer Entsendung haben Sie oft zwei Verträge, sehen Sie in beide (Verbraucherzentrale, Stand 13.08.2026).
- Bei der Agentur nachfragen Fragen Sie jetzt, ob sich der Preis zum Januar ändert und um wie viel. Lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
- Kündigungsfrist prüfen Kommt eine Erhöhung, die für Sie nicht passt, zählt, wie schnell Sie aus dem Vertrag kommen. Die Verbraucherzentrale Berlin rät zu kurzen Fristen für Kundinnen und Kunden (Checkliste, 2017).
Was sollten Sie vor der Unterschrift klären?
Wer jetzt einen Vertrag unterschreibt, sollte nicht nur den Preis von heute kennen, sondern auch den von Januar. Fragen Sie die Agentur konkret und bitten Sie darum, die Antworten im Vertrag oder im Angebot festzuhalten. Eine seriöse Agentur beantwortet diese Fragen ohne Zögern und legt Ihnen den Vertrag vorab zum Lesen vor.
| Frage | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Wie hoch ist der Preis ab Januar 2027? | Der Preis in der Preisliste kann noch von 2026 sein. |
| Wie lange gilt dieser Preis? | Ein fester Zeitraum gibt Ihnen Sicherheit für Ihre Planung. |
| Unter welchen Bedingungen darf er steigen? | Eine Klausel sollte verständlich sagen, wann, warum und um wie viel. |
| Wie lange vorher erfahren Sie davon? | Sie brauchen Zeit, um zu reagieren. |
| Können Sie bei einer Erhöhung kündigen? | Sonst zahlen Sie bis zum nächsten regulären Termin. |
| Wie viele Wochenstunden stehen im Vertrag? | Die Stunden bestimmen, was der Mindestlohn für Ihren Fall bedeutet. |
| Was kommt zum Monatspreis dazu? | Anreise, Feiertage, Vermittlungsgebühr. Sonst vergleichen Sie zwei unterschiedliche Dinge. |
Warum ist ein auffällig niedriger Preis eine Frage wert?
Ein Monatspreis muss neben dem Lohn auch Abgaben im Heimatland, Anreise und Organisation decken. Liegt ein Angebot auffällig niedrig, sollten Sie fragen, wie es zustande kommt. Das kann sich erklären lassen, etwa durch weniger Wochenstunden. Es kann aber auch heißen, dass Mindestlohn oder Sozialabgaben nicht sauber geregelt sind.
Fragen Sie nach dem Beschäftigungsmodell und lassen Sie sich zusagen, dass Sie für jede Betreuungskraft eine A1‑Bescheinigung bekommen. Sie zeigt, dass die Kraft im Heimatland sozialversichert ist, und darf auch im Laufe des Einsatzes nachgereicht werden. Was wir bei der Aufnahme einer Agentur prüfen und was nicht, steht auf unserer Seite So prüfen wir.
Häufige Fragen zum Preis ab 2027
Sind die Preise im Vergleich schon die Preise für 2027?
Die Agenturen tragen ihre Preise selbst ein und können sie jederzeit ändern. Ob ein Preis schon für 2027 gilt, sagt Ihnen die Agentur bei der Anfrage.
Kann die Agentur den Preis einfach erhöhen?
Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Steht dort nichts zu einer Anpassung, bleibt es grundsätzlich bei dem, was vereinbart ist, bis Sie sich auf etwas anderes einigen oder der Vertrag endet. Prüfen lassen können Sie das bei einer Verbraucherzentrale.
Steigt der Mindestlohn danach weiter?
Die aktuelle Verordnung regelt die Stufen bis zum 1. Januar 2027. Über spätere Erhöhungen entscheidet die Bundesregierung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission (§ 1 Abs. 2 MiLoG).
Muss ich etwas tun, wenn die Betreuungskraft direkt bei mir angestellt ist?
Ja. Dann sind Sie selbst Arbeitgeber und müssen den Lohn zum 1. Januar auf mindestens 14,60 € je Stunde anpassen, dazu kommen die Arbeitgeberbeiträge (Verbraucherzentrale, Stand 13.08.2026).
Quellen & Stand
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, 13,90 € ab 01.01.2026, 14,60 € ab 01.01.2027 (bmas.de, abgerufen 03.11.2026)
- §§ 1, 20 Mindestlohngesetz (gesetze-im-internet.de)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2021, 5 AZR 505/20, Pressemitteilung Nr. 16/21: Mindestlohn für entsandte Betreuungskräfte, Bereitschaftsdienst
- Verbraucherzentrale: Ausländische Betreuungskräfte, wie geht das legal? (verbraucherzentrale.de, Stand 13.08.2026): Kosten, zwei Verträge, Arbeitszeitgrenzen
- Verbraucherzentrale Berlin: Checkliste 24-Stunden-Betreuung, Stand Juni 2017: Kündigungsfristen
Zuletzt aktualisiert am 3. November 2026. Die Monatswerte sind eigene Rechnung und keine Preisangabe einer Agentur. Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, steht in Ihrem Vertrag.
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